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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17 (https://dejure.org/2018,240)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2018 - 3 S 109.17 (https://dejure.org/2018,240)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - 3 S 109.17 (https://dejure.org/2018,240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36 Abs 1 AufenthG 2004, § 104 Abs 13 S 1 AufenthG 2004, § 22 S 1 AufenthG 2004
    Familiennachzug zum als minderjähriger unbegleitet eingereisten Asylbewerber mit subsidiären Schutz; Verfassungsmäßigkeit des AufenthG 2004 § 104 Abs 13 S 1; Vorliegen von besonderen dringenden humanitären Gründen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 36 Abs 1 AufenthG, § 104 Abs 13 S 1 AufenthG, § 22 S 1 AufenthG
    Visum; Familiennachzug; unbegleiteter Minderjähriger; subsidiärer Schutz; Aussetzung des Nachzugs; dringende humanitäre Gründe (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des Zweiten Senats) in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - (juris Rn. 16 ff.) darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland nicht Zweck des § 36 Abs. 1 AufenthG ist, dass der Zeitraum unmittelbar vor der Volljährigkeit generell nicht geeignet ist, eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen, und dass ein auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG gestützter Erlass einer zur Visumerteilung verpflichtenden einstweiligen Anordnung im Ergebnis der Aussetzung des Vollzugs der gesetzlichen Regelung gleichkäme.

    Da dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellen würde, verbiete es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 18 f.).

    Darüber hinaus ist inzwischen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - geklärt, dass mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG nicht gerechtfertigt werden kann.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17

    Erteilung von Visa aus familiären Gründen in Fällen von im Bundesgebiet subsidiär

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17
    3 Wie bereits im Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17/OVG 3 M 93.17 - (juris Rn. 6 ff.), auf den Bezug genommen wird, ausgeführt, teilt der Senat die von den Antragstellern angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG nicht.

    Ob es für einen Anspruch aus § 22 Satz 1 AufenthG auf die Situation Os in Deutschland ankommen kann (vgl. dazu einerseits Beschluss des Senats vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17/OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 14; andererseits VG Berlin, Urteil vom 7. November 2017 - VG 36 K 92.17 V - UA S. 14 f.), sind die Angaben der Beschwerdebegründung zu dessen ärztlich noch nicht abgeklärten Beschwerden - Schmerzen an der Brust, möglicherweise psychosomatisch - zu vage, um hierauf die Annahme dringender humanitärer Gründe zu stützen.

  • VG Berlin, 07.11.2017 - 36 K 92.17

    Ausländerrecht: Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem als subsidiär

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17
    Ob es für einen Anspruch aus § 22 Satz 1 AufenthG auf die Situation Os in Deutschland ankommen kann (vgl. dazu einerseits Beschluss des Senats vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17/OVG 3 M 93.17 - juris Rn. 14; andererseits VG Berlin, Urteil vom 7. November 2017 - VG 36 K 92.17 V - UA S. 14 f.), sind die Angaben der Beschwerdebegründung zu dessen ärztlich noch nicht abgeklärten Beschwerden - Schmerzen an der Brust, möglicherweise psychosomatisch - zu vage, um hierauf die Annahme dringender humanitärer Gründe zu stützen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2018 - 3 S 109.17
    Nichts anderes kann grundsätzlich im Verfahren nach § 123 VwGO gelten, weil auch dies einer generellen Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung im Eilverfahren gleichkäme (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17/OVG 3 M 105.17 - juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit

    40 Die Bestimmung stellt grundsätzlich keine allgemeine Härtefallregelung dar, die Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll beziehungsweise kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 - juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 13 ME 208/18 - juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 01.02.2019 - 15 K 936.17

    Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung

    Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris).
  • VG Berlin, 30.01.2019 - 20 K 538.17

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs

    Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 429.19

    Subsidiär schutzbedürftiges Kind - Familiennachzug - Eintritt der Volljährigkeit

    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4 m.w.N., und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris Rn. 39).
  • VG Berlin, 01.06.2022 - 38 K 480.21

    Syrische Ehe, Scharia-Gericht, ordre public

    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris Rn. 39).
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 7.18

    Subsidiärer Schutz, Kindernachzug, Volljährigkeit, außergewöhnliche Härte,

    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 - juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 39; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, GMBl. 2009 S. 877, Textziffer 22.1.1.2).
  • VG Berlin, 28.01.2022 - 37 L 4.22
    Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um keine allgemeine Härtefallregelung handelt, die ausländischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Sie liegen nur dann vor, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf ihre bzw. seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländerinnen oder Ausländer unterscheidet, die Ausländerin oder der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung der Ausländerin oder des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 49; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 -, juris Rn. 50, und Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4).

  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer

    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris Rn. 39).
  • VG Berlin, 14.04.2021 - 38 K 84.19
    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 -, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 -, juris Rn. 39).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

    Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - OVG 3 S 109.17 - juris Rn. 4; Urteil vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 39).
  • VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer sog. Handschuhehe

  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 384.19

    Anspruch auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzuges zu seinem in der

  • VG Berlin, 21.01.2020 - 38 K 51.19
  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 439.20
  • VG Berlin, 30.03.2022 - 38 K 601.20
  • VG Berlin, 26.03.2021 - 38 K 189.20
  • VG Berlin, 15.06.2018 - 11 L 215.18

    Eritrea, Familiennachzug, Elternnachzug, Geburtsurkunde, Taufurkunde,

  • VG Berlin, 15.06.2020 - 36 K 173.19
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